Unter "Entscheidung" im Sinne dieser Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.
Rechtsprechung zu Art. 32 EuGVVO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu Art. 32 EuGVVO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Bürgschaft in Frankreich, 24.2.99 (BGHZ 140, 395)
Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ (Hinweis: entspricht Art. 34 Nr. 1 EuGVVO) (ordre public),Art. 34 III EuGVÜ (Hinweis: entspricht Art. 36 EuGVVO), § 765, § 138 I BGB, zur Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu Familienbürgschaften (grundrechtlicher Schutz der Vertragsfreiheit) auf Verträge, die ausländischem Recht unterliegen (vgl. Art. 6 EGBGB), wenn im Ausland bereits ein Zahlungsurteil vorliegt, das in Deutschland vollstreckt werden soll: strengerer Maßstab;
Art. 25 EuGVÜ (Hinweis: entspricht Art. 32 EuGVVO), auch einstweilige Verfügungen können "Entscheidungen" sein, wenn sie aufgrund eines zweiseitig angelegten Verfahrens ergehen;
Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ (Hinweis: entspricht Art. 34 Nr. 2 EuGVVO) betrifft nicht nur Versäumnisentscheidungen, sondern auch Fälle des Auftretens eines nicht vom Beklagten beauftragten Vertreters, Nichteinlegung eines möglichen Rechtsmittels im Entscheidungsstaat hindert die Anwendung von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht (Hinweis: anders nun gem. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO)
Literatur im Internet zu Art. 32 EuGVVO
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 32 EuGVVO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 922 I 2 (Arresturteil und Arrestbeschluss)
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