Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35) |
Abschnitt 9 - Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Art. 29 - 34) |
(1) Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Gericht als angerufen:
a) | zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken, oder | |
b) | falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen. |
Die für die Zustellung verantwortliche Stelle im Sinne von Buchstabe b ist die Stelle, die die zuzustellenden Schriftstücke zuerst erhält.
(2) Das Gericht oder die für die Zustellung verantwortliche Stelle gemäß Absatz 1 vermerkt das Datum der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder gleichwertigen Schriftstücks beziehungsweise das Datum des Eingangs der zuzustellenden Schriftstücke.
Rechtsprechung zu Art. 32 EuGVVO
31 Entscheidungen zu Art. 32 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 17.10.2023 - 6 U 79/22
- OLG Rostock, 30.09.2020 - 2 U 6/17
Schadensersatz wegen Kündigung eines Händlervertrags: Internationale ...
- KG, 03.02.2016 - 3 UF 78/15
Ehescheidungsverfahren: Ausländische Rechtshängigkeit als Verfahrenshindernis; ...
- BGH, 13.09.2016 - VI ZB 21/15
Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO durch das später angerufene Gericht: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 30.01.2015 - 5 W 48/13
Porsche-Streit mit Hedgefonds soll in Stuttgart bleiben
- OLG Stuttgart, 30.01.2015 - 5 W 48/13
- BAG, 07.09.2022 - 5 AZR 128/22
Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung
- BAG, 07.09.2022 - 5 AZR 503/21
Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung
- BAG, 07.09.2022 - 5 AZR 502/21
Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung
- BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21
Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
Ersatzfähigkeit eines Steuerschadens bei unberechtigter Kündigung und ...
- LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
Querverweise
Auf Art. 32 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
- Art. 29
- Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
- Art. 71c
Redaktionelle Querverweise zu Art. 32 EuGVVO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 922 I 2 (Arresturteil und Arrestbeschluss)