EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56)   
Artikel 32

Unter "Entscheidung" im Sinne dieser Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.

Rechtsprechung zu Art. 32 EuGVVO

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