Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35) |
Abschnitt 9 - Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Art. 29 - 34) |
(1) Beruht die Zuständigkeit auf Artikel 4 oder auf den Artikeln 7, 8 oder 9 und ist bei Anrufung eines Gerichts eines Mitgliedstaats wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien ein Verfahren vor dem Gericht eines Drittstaats anhängig, so kann das Gericht des Mitgliedstaats das Verfahren aussetzen, wenn
a) | zu erwarten ist, dass das Gericht des Drittstaats eine Entscheidung erlassen wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann, und | |
b) | das Gericht des Mitgliedstaats davon überzeugt ist, dass eine Aussetzung des Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist. |
(2) Das Gericht des Mitgliedstaats kann das Verfahren jederzeit fortsetzen, wenn
a) | das Verfahren vor dem Gericht des Drittstaats ebenfalls ausgesetzt oder eingestellt wurde, | |
b) | das Gericht des Mitgliedstaats es für unwahrscheinlich hält, dass das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird, oder | |
c) | die Fortsetzung des Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist. |
(3) Das Gericht des Mitgliedstaats stellt das Verfahren ein, wenn das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren abgeschlossen ist und eine Entscheidung ergangen ist, die in diesem Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann.
(4) Das Gericht des Mitgliedstaats wendet diesen Artikel auf Antrag einer der Parteien oder, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen an.
Rechtsprechung zu Art. 33 EuGVVO
12 Entscheidungen zu Art. 33 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 23.11.2023 - 18 U 73/23
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Zurückweisung der Revision (hier: zum Einwand der Staatenimmunität und zum ...
- BGH, 15.05.2018 - XI ZR 629/17
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- OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 5 U 98/17
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- BGH, 21.09.2017 - IX ZB 83/16
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- KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20
EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger ...
Querverweise
Auf Art. 33 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 33 EuGVVO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 328 (Anerkennung ausländischer Urteile) (zu Art. 33 ff)