EuGVVO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56) |
| Abschnitt 1 - Anerkennung (Art. 33 - 37) |
Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn
| 1. | die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde; | |
| 2. | dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte; | |
| 3. | sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist; | |
| 4. | sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird. |
Rechtsprechung zu Art. 34 EuGVVO
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu Art. 34 EuGVVO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu Art. 34 EuGVVO bei ibr-online
- BGH, Bürgschaft in Frankreich, 24.2.99 (BGHZ 140, 395)
Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ (Hinweis: entspricht Art. 34 Nr. 1 EuGVVO) (ordre public),Art. 34 III EuGVÜ (Hinweis: entspricht Art. 36 EuGVVO), § 765, § 138 I BGB, zur Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu Familienbürgschaften (grundrechtlicher Schutz der Vertragsfreiheit) auf Verträge, die ausländischem Recht unterliegen (vgl. Art. 6 EGBGB), wenn im Ausland bereits ein Zahlungsurteil vorliegt, das in Deutschland vollstreckt werden soll: strengerer Maßstab;
Art. 25 EuGVÜ (Hinweis: entspricht Art. 32 EuGVVO), auch einstweilige Verfügungen können "Entscheidungen" sein, wenn sie aufgrund eines zweiseitig angelegten Verfahrens ergehen;
Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ (Hinweis: entspricht Art. 34 Nr. 2 EuGVVO) betrifft nicht nur Versäumnisentscheidungen, sondern auch Fälle des Auftretens eines nicht vom Beklagten beauftragten Vertreters, Nichteinlegung eines möglichen Rechtsmittels im Entscheidungsstaat hindert die Anwendung von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht (Hinweis: anders nun gem. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO)
Literatur im Internet zu Art. 34 EuGVVO
Querverweise
Auf Art. 34 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 34 EuGVVO:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Verweisung
- Art. 6 (Öffentliche Ordnung (ordre public)) (zu Art. 34 Nr. 1)
Rechtsberatung
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