EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56)   
   Abschnitt 1 - Anerkennung (Art. 33 - 37)   
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Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Rechtsprechung zu Art. 36 EuGVVO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Bürgschaft in Frankreich, 24.2.99 (BGHZ 140, 395)
    Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ (Hinweis: entspricht Art. 34 Nr. 1 EuGVVO) (ordre public),Art. 34 III EuGVÜ (Hinweis: entspricht Art. 36 EuGVVO), § 765, § 138 I BGB, zur Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu Familienbürgschaften (grundrechtlicher Schutz der Vertragsfreiheit) auf Verträge, die ausländischem Recht unterliegen (vgl. Art. 6 EGBGB), wenn im Ausland bereits ein Zahlungsurteil vorliegt, das in Deutschland vollstreckt werden soll: strengerer Maßstab;
    Art. 25 EuGVÜ (Hinweis: entspricht Art. 32 EuGVVO), auch einstweilige Verfügungen können "Entscheidungen" sein, wenn sie aufgrund eines zweiseitig angelegten Verfahrens ergehen;
    Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ (Hinweis: entspricht Art. 34 Nr. 2 EuGVVO) betrifft nicht nur Versäumnisentscheidungen, sondern auch Fälle des Auftretens eines nicht vom Beklagten beauftragten Vertreters, Nichteinlegung eines möglichen Rechtsmittels im Entscheidungsstaat hindert die Anwendung von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht (Hinweis: anders nun gem. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO)

Literatur im Internet zu Art. 36 EuGVVO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 36 EuGVVO:
    EuGVVO
      Anerkennung und Vollstreckung
        Vollstreckung
          Art. 45 II

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