Rechtsprechung zu Art. 36 EuGVVO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu Art. 36 EuGVVO im Volltext bei

- BGH, Bürgschaft in Frankreich, 24.2.99 (BGHZ 140, 395)
Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ (Hinweis: entspricht Art. 34 Nr. 1 EuGVVO) (ordre public),Art. 34 III EuGVÜ (Hinweis: entspricht Art. 36 EuGVVO), § 765, § 138 I BGB, zur Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu Familienbürgschaften (grundrechtlicher Schutz der Vertragsfreiheit) auf Verträge, die ausländischem Recht unterliegen (vgl. Art. 6 EGBGB), wenn im Ausland bereits ein Zahlungsurteil vorliegt, das in Deutschland vollstreckt werden soll: strengerer Maßstab;
Art. 25 EuGVÜ (Hinweis: entspricht Art. 32 EuGVVO), auch einstweilige Verfügungen können "Entscheidungen" sein, wenn sie aufgrund eines zweiseitig angelegten Verfahrens ergehen;
Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ (Hinweis: entspricht Art. 34 Nr. 2 EuGVVO) betrifft nicht nur Versäumnisentscheidungen, sondern auch Fälle des Auftretens eines nicht vom Beklagten beauftragten Vertreters, Nichteinlegung eines möglichen Rechtsmittels im Entscheidungsstaat hindert die Anwendung von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht (Hinweis: anders nun gem. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO)
Literatur im Internet zu Art. 36 EuGVVO
Querverweise
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