EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56)   
   Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 38 - 52)   
Artikel 38

(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.

(2) Im Vereinigten Königreich jedoch wird eine derartige Entscheidung in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.

Rechtsprechung zu Art. 38 EuGVVO

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Literatur im Internet zu Art. 38 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 38 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVVO
      Öffentliche Urkunden und Prozessvergleiche
Redaktionelle Querverweise zu Art. 38 EuGVVO:
    EuGVVO
      Zuständigkeit
        Ausschließliche Zuständigkeiten
          Art. 22 Nr. 5 (zu Art. 38 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          §§ 722 f (Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile) (zu Art. 38 ff)

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