EuGVVO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56) |
| Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 38 - 52) |
(1) Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.
Rechtsprechung zu Art. 39 EuGVVO
14 Entscheidungen zu Art. 39 EuGVVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 04.07.2007 - 16 W 15/07
Örtliche Zuständigkeit für Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach internationalem ...
- OLG Naumburg, 09.11.2004 - 12 W 101/04
Verbot der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen im Verfahren über die ...
- OLG Köln, 17.05.2002 - 16 W 13/02
Kein originärer Einzelrichter im Beschwerdeverfahren nach der EuGVVO
- OLG Karlsruhe, 06.12.2011 - 8 W 34/11
Anerkennung von Unterhaltsurteilen aus EU-Staaten
- BGH, 26.08.2009 - XII ZB 169/07
Anerkennung einer durch ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren ohne ...
- BGH, 17.07.2008 - I ZB 80/07
Zwangsvollstreckung - Was ist nötig zur Begründung eines Aufenthaltsorts?
- OLG Naumburg, 03.08.2007 - 6 W 74/07
Zur korrekten Auslegung der EuGVO
- LG Hamburg, 20.03.2007 - 327 O 6/07
- OLG Köln, 02.12.2005 - 16 W 31/05
Zuständigkeit für Handlungsvollstreckung aus für vollstreckbar erklärtem ...
- OLG Köln, 25.06.2004 - 16 W 21/04
Unzuständigkeit der Kammer für Handelssachen für die Klauselerteilung auf ...
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Querverweise
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71 II
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