EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56)   
   Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 38 - 52)   
Artikel 39

(1) Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.

Rechtsprechung zu Art. 39 EuGVVO

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Literatur im Internet zu Art. 39 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 39 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 39 EuGVVO:

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