(1) Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich der Artikel 22 und 23 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen.
(2) Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Anhang I aufgeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.
Rechtsprechung zu Art. 4 EuGVVO
33 Entscheidungen zu Art. 4 EuGVVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-327/10
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Bestellung eines Prozesspflegers für einen ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 17.11.2011 - C-327/10
Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und ...
- EuGH, 17.11.2011 - C-327/10
- EuGH, 15.03.2012 - C-292/10
Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und ...
- EuGH, 22.05.2008 - C-462/06
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Kapitel II Abschnitt 5 - Zuständigkeit für ...
- ArbG Karlsruhe, 12.02.2007 - 11 Ca 250/06
Internationale und örtliche Zuständigkeit nach EuGVVO
- OLG Frankfurt, 01.03.2012 - 11 AR 144/11
Gerichtsstandsbestimmung bei Verbrauchersachen nach Art. 15, 16 ...
- BGH, 12.06.2007 - XI ZR 290/06
Verfahrensrecht - Gerichtsstand der Niederlassung
- BGH, 05.05.2011 - IX ZR 177/10
Verfahrensrecht - Internationale Zuständigkeit
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.05.2011 - IX ZR 176/10
Verfahrensrecht - Zum Erstattungsanspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO
- BGH, 05.05.2011 - IX ZR 176/10
- LG Düsseldorf, 21.06.2007 - 4a O 113/06
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