EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 2 - 4)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 4

(1) Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich der Artikel 22 und 23 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen.

(2) Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Anhang I aufgeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.

Rechtsprechung zu Art. 4 EuGVVO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 4 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 4 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVVO
      Zuständigkeit
        Zuständigkeit für Versicherungssachen
          Art. 8
        Zuständigkeit für Verbrauchersachen
        Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge
     
      Schlussvorschriften
Redaktionelle Querverweise zu Art. 4 EuGVVO:
    EuGVVO
      Zuständigkeit
        Zuständigkeit für Verbrauchersachen
          Art. 15 II

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