EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56)   
   Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 38 - 52)   
Artikel 41

Sobald die in Artikel 53 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach den Artikeln 34 und 35 erfolgt. Der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.

Rechtsprechung zu Art. 41 EuGVVO

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Literatur im Internet zu Art. 41 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 41 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVVO
      Anerkennung und Vollstreckung
        Vollstreckung

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