EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56)   
   Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 38 - 52)   

Artikel 45

(1) Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.

(2) Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Rechtsprechung zu Art. 45 EuGVVO

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Literatur im Internet zu Art. 45 EuGVVO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 45 EuGVVO:
    EuGVVO
      Anerkennung und Vollstreckung
        Anerkennung
          Art. 36 (zu Art. 45 II)
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