EuGVVO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56) |
| Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 38 - 52) |
(1) Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.
(2) Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Rechtsprechung zu Art. 45 EuGVVO
77 Entscheidungen zu Art. 45 EuGVVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 14.03.2007 - XII ZB 174/04
Verfahrensrecht - Vollstreckbarerklärung nach EuGVVO
- OLG Stuttgart, 26.02.2010 - 5 W 68/09
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils: Anforderungen an eine ...
- BGH, 12.07.2012 - IX ZB 267/11
Zwangsvollstreckung - Aufhebung ausländischer Vollstreckbarerklärung
- OLG Düsseldorf, 06.05.2008 - 3 W 36/08
Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel bei vom Schuldner erhobenem ...
- OLG Nürnberg, 22.12.2010 - 14 W 1442/10
Anerkennungsfähigkeit einer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den ...
- OLG Düsseldorf, 03.02.2006 - 3 W 23/06
Zur Vollstreckbarkeitserklärung einer durch polnisches Gericht titulierten ...
- OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 20 W 485/04
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen: ...
- OLG Frankfurt, 21.06.2005 - 20 W 463/04
Ordre public-Vorbehalt: Nichtberücksichtigung der in Österreich gezahlten ...
- OLG Düsseldorf, 14.02.2006 - 3 W 188/05
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