EuGVVO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56) |
| Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 38 - 52) |
(1) Ist eine Entscheidung nach dieser Verordnung anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 41 bedarf.
(2) Die Vollstreckbarerklärung gibt die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.
(3) Solange die in Artikel 43 Absatz 5 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.
Rechtsprechung zu Art. 47 EuGVVO
9 Entscheidungen zu Art. 47 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 26.02.2010 - 5 W 68/09
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils: Anforderungen an eine ...
- OLG Düsseldorf, 29.09.2006 - 3 W 156/06
Zu den Vorraussetzungen der Anerkennung ausländischer Entscheidungen
- OLG Celle, 03.01.2007 - 8 W 86/06
Verfahrensrecht - Italienischer Mahnbescheid
- OLG Köln, 06.05.2009 - 16 W 8/09
Anforderungen an die Anordnung der Sicherheitsleistung bei Vollstreckbarerklärung ...
- BGH, 11.03.2010 - IX ZB 94/07
Verfahrensrecht - Änderung der Vollstreckbarkeit im Verfahren, Auslandsbezug
- OLG Naumburg, 03.08.2007 - 6 W 74/07
Zur korrekten Auslegung der EuGVO
- BGH, 14.03.2007 - XII ZB 174/04
Verfahrensrecht - Vollstreckbarerklärung nach EuGVVO
- BGH, 02.03.2006 - IX ZB 23/06
Zwangsvollstreckung - Eidesstattliche Versicherung
- OLG Frankfurt, 16.12.2004 - 20 W 507/04
Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen: Voraussetzungen der ...
Literatur im Internet zu Art. 47 EuGVVO
Querverweise
- EuGVVO
- Zuständigkeit
- Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind
- Art. 31
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