Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57)   
   Abschnitt 3 - Versagung der Anerkennung und Vollstreckung (Art. 45 - 51)   
   Unterabschnitt 2 - Versagung der Vollstreckung (Art. 46 - 51)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 47

(1) Der Antrag auf Versagung der Vollstreckung ist an das Gericht zu richten, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 Buchstabe a mitgeteilt wurde.

(2) Für das Verfahren zur Versagung der Vollstreckung ist, soweit es nicht durch diese Verordnung geregelt ist, das Recht des ersuchten Mitgliedstaats maßgebend.

(3) Der Antragsteller legt dem Gericht eine Ausfertigung der Entscheidung und gegebenenfalls eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung vor.

Das Gericht kann auf die Vorlage der in Unterabsatz 1 genannten Schriftstücke verzichten, wenn ihm die Schriftstücke bereits vorliegen oder wenn es das Gericht für unzumutbar hält, vom Antragsteller die Vorlage der Schriftstücke zu verlangen. Im letztgenannten Fall kann das Gericht von der anderen Partei verlangen, diese Schriftstücke vorzulegen.

(4) Von der Partei, die die Versagung der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, kann nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt. Es kann von ihr auch nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, es sei denn, ein solcher Vertreter ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben.

Rechtsprechung zu Art. 47 EuGVVO

4 Entscheidungen zu Art. 47 EuGVVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 47 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
          Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
            § 1115 (Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 47 EuGVVO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          §§ 916 ff. (Arrestanspruch)
          §§ 935 ff. (Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand)
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