EuGVVO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56) |
| Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 38 - 52) |
(1) Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Vollstreckbarerklärung nicht für alle Ansprüche erteilt werden, so erteilt das Gericht oder die sonst befugte Stelle sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche.
(2) Der Antragsteller kann beantragen, dass die Vollstreckbarerklärung nur für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung erteilt wird.
Rechtsprechung zu Art. 48 EuGVVO
2 Entscheidungen zu Art. 48 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 07.11.2008 - 6 W 22/08
Vollstreckbarerklärung eines in Portugal ergangenen Versäumnisurteils: ...
- OLG Stuttgart, 20.04.2009 - 5 W 68/08
Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile: Vollstreckbarerklärungsverfahren ...
Literatur im Internet zu Art. 48 EuGVVO
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