EuGVVO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56) |
| Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 38 - 52) |
Der Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.
Rechtsprechung zu Art. 51 EuGVVO
Literatur im Internet zu Art. 51 EuGVVO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 51 EuGVVO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Sicherheitsleistung
- § 110 (Prozesskostensicherheit)
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