Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57) |
Abschnitt 3 - Versagung der Anerkennung und Vollstreckung (Art. 45 - 51) |
Unterabschnitt 2 - Versagung der Vollstreckung (Art. 46 - 51) |
(1) Das mit einem Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung befasste Gericht oder das nach Artikel 49 oder Artikel 50 mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist. Im letztgenannten Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer der Rechtsbehelf einzulegen ist.
(2) Ist die Entscheidung in Irland, Zypern oder im Vereinigten Königreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsmitgliedstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne des Absatzes 1.
Rechtsprechung zu Art. 51 EuGVVO
3 Entscheidungen zu Art. 51 EuGVVO in unserer Datenbank:
- LG Lübeck, 15.02.2024 - 15 O 134/22
- BGH, 08.02.2018 - IX ZB 10/18
Antrag auf Aussetzung des Verfahrens der Vollstreckbarkeitserklärung; ...
- OLG Hamm, 06.02.2023 - 25 W 11/23
Querverweise
Auf Art. 51 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 32 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 51 EuGVVO:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Versagung der Anerkennung und Vollstreckung
- Versagung der Vollstreckung
- Art. 46 III
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Sicherheitsleistung
- § 110 (Prozesskostensicherheit)