EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56)   
   Abschnitt 3 - Gemeinsame Vorschriften (Art. 53 - 56)   
Artikel 53

(1) Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Unbeschadet des Artikels 55 hat die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt, ferner die Bescheinigung nach Artikel 54 vorzulegen.

Rechtsprechung zu Art. 53 EuGVVO

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Literatur im Internet zu Art. 53 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 53 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVVO
      Anerkennung und Vollstreckung
        Vollstreckung
        Gemeinsame Vorschriften

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