EuGVVO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56) |
| Abschnitt 3 - Gemeinsame Vorschriften (Art. 53 - 56) |
Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieser Verordnung aus.
Rechtsprechung zu Art. 54 EuGVVO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu Art. 54 EuGVVO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 54 EuGVVO
Querverweise
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 54 EuGVVO bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?