EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56)   
   Abschnitt 3 - Gemeinsame Vorschriften (Art. 53 - 56)   
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Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieser Verordnung aus.

Rechtsprechung zu Art. 54 EuGVVO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 54 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 54 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVVO
      Anerkennung und Vollstreckung
        Gemeinsame Vorschriften

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