EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56)   
   Abschnitt 3 - Gemeinsame Vorschriften (Art. 53 - 56)   
Artikel 55

(1) Wird die Bescheinigung nach Artikel 54 nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn es oder sie eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.

(2) Auf Verlangen des Gerichts oder der sonst befugten Stelle ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.

Rechtsprechung zu Art. 55 EuGVVO

9 Entscheidungen zu Art. 55 EuGVVO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 55 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 55 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVVO
      Anerkennung und Vollstreckung
        Gemeinsame Vorschriften
Redaktionelle Querverweise zu Art. 55 EuGVVO:

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