EuGVVO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56) |
| Abschnitt 3 - Gemeinsame Vorschriften (Art. 53 - 56) |
(1) Wird die Bescheinigung nach Artikel 54 nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn es oder sie eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.
(2) Auf Verlangen des Gerichts oder der sonst befugten Stelle ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.
Rechtsprechung zu Art. 55 EuGVVO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu Art. 55 EuGVVO im Volltext bei

Literatur im Internet zu Art. 55 EuGVVO
Querverweise
Auf Art. 55 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 55 EuGVVO:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Dolmetscher und Übersetzer
- § 15 (Urkundenübersetzer) (zu Art. 55 II)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu Art. 55 EuGVVO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?