EuGVVO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56) |
| Abschnitt 3 - Gemeinsame Vorschriften (Art. 53 - 56) |
(1) Wird die Bescheinigung nach Artikel 54 nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn es oder sie eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.
(2) Auf Verlangen des Gerichts oder der sonst befugten Stelle ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.
Rechtsprechung zu Art. 55 EuGVVO
9 Entscheidungen zu Art. 55 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.12.2007 - XII ZB 240/05
Familienrecht - Vollstreckbarerklärung der Unterhaltsentscheidung
- OLG Hamm, 19.12.2003 - 29 W 18/03
- OLG Stuttgart, 26.02.2010 - 5 W 68/09
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils: Anforderungen an eine ...
- OLG Stuttgart, 20.04.2009 - 5 W 68/08
Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile: Vollstreckbarerklärungsverfahren ...
- LG Hamburg, 20.03.2007 - 327 O 6/07
- Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-283/05
Justizielle Zusammenarbeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Artikel 34 Nummer 2 - ...
- OLG Celle, 03.01.2007 - 8 W 86/06
Verfahrensrecht - Italienischer Mahnbescheid
- OLG Zweibrücken, 25.08.2005 - 3 W 96/05
Vollstreckbarkeit eines österreichischen Titels
- OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 20 W 485/04
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen: ...
Literatur im Internet zu Art. 55 EuGVVO
Querverweise
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Dolmetscher und Übersetzer
- § 15 (Urkundenübersetzer) (zu Art. 55 II)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen