Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57)   
   Abschnitt 4 - Gemeinsame Vorschriften (Art. 52 - 57)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO (https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO (https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 57

(1) Ist nach dieser Verordnung eine Übersetzung oder Transliteration erforderlich, so erfolgt die Übersetzung oder Transliteration in die Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats in die oder in eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht oder ein Antrag gestellt wird.

(2) Bei den in den Artikeln 53 und 60 genannten Formblättern kann eine Übersetzung oder Transliteration auch in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Union erfolgen, die der betreffende Mitgliedstaat für diese Formblätter zugelassen hat.

(3) Eine Übersetzung aufgrund dieser Verordnung ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

Rechtsprechung zu Art. 57 EuGVVO

2 Entscheidungen zu Art. 57 EuGVVO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf Art. 57 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
          Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
            § 1113 (Übersetzung oder Transliteration)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 57 EuGVVO:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht