(1) Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag in dem Verfahren nach den Artikeln 38 ff. für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung ist von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur zu versagen oder aufzuheben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.
(2) Als öffentliche Urkunden im Sinne von Absatz 1 werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen angesehen.
(3) Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.
(4) Die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapitels III sind sinngemäß anzuwenden. Die befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde aufgenommen worden ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI dieser Verordnung aus.
Anhang VI:
Bescheinigung nach Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung betreffend öffentliche Urkunden
(Deutsch, alemán, allemand, tedesco, ...)
1 Ursprungsmitgliedstaat 2 Befugte Stelle, die die vorliegende Bescheinigung ausgestellt hat 2.1 Name 2.2 Anschrift 2.3 Tel./Fax/E-mail 3 Befugte Stelle, aufgrund deren Mitwirkung eine öffentliche Urkunde vorliegt 3.1 Stelle, die an der Aufnahme der öffentlichen Urkunde beteiligt war (falls zutreffend) 3.1.1 Name und Bezeichnung dieser Stelle 3.1.2 Sitz dieser Stelle 3.2 Stelle, die die öffentliche Urkunde registriert hat (falls zutreffend) 3.2.1 Art der Stelle 3.2.2 Sitz dieser Stelle 4 Öffentliche Urkunde 4.1 Bezeichnung der Urkunde 4.2 Datum 4.2.1 an dem die Urkunde aufgenommen wurde 4.2.2 falls abweichend: an dem die Urkunde registriert wurde 4.3 Aktenzeichen 4.4 Die Parteien der Urkunde 4.4.1 Name des Gläubigers 4.4.2 Name des Schuldners 5 Wortlaut der vollstreckbaren Verpflichtung in der Anlage zu dieser Bescheinigung Die öffentliche Urkunde ist im Ursprungsmitgliedstaat gegen den Schuldner vollstreckbar (Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung)
Geschehen zu ……………………………… am ………………………
Unterschrift und/oder Dienstsiegel ……………………………
Rechtsprechung zu Art. 57 EuGVVO
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Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794 I Nr. 5 (Weitere Vollstreckungstitel)