Vergleiche, die vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen und in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsmitgliedstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt. Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem ein Prozessvergleich geschlossen worden ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieser Verordnung aus.
Anhang V:
Bescheinigung nach den Artikeln 54 und 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche
(Deutsch, alemán, allemand, tedesco, ...)
1 Ursprungsmitgliedstaat 2 Gericht oder sonst befugte Stelle, das/die die vorliegende Bescheinigung ausgestellt hat 2.1 Name 2.2 Anschrift 2.3 Tel./Fax/E-mail 3 Gericht, das die Entscheidung erlassen hat/vor dem der Prozessvergleich geschlossen wurde (*) 3.1 Bezeichnung des Gerichts 3.2 Gerichtsort 4 Entscheidung/Prozessvergleich (*) 4.1 Datum 4.2 Aktenzeichen 4.3 Die Parteien der Entscheidung/des Prozessvergleichs (*) 4.3.1 Name(n) des (der) Kläger(s) 4.3.2 Name(n) des (der) Beklagten 4.3.3 gegebenenfalls Name(n) (der) anderen(r) Partei(en) 4.4 Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erging, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat 4.5 Wortlaut des Urteilsspruchs/des Prozessvergleichs (*) in der Anlage zu dieser Bescheinigung 5 Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde Die Entscheidung/der Prozessvergleich (*) ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar (Artikel 38 und 58 der Verordnung) gegen:
Name:
Geschehen zu ……………………………… am ………………………
Unterschrift und/oder Dienstsiegel ……………………………
(*) Nichtzutreffendes streichen.
Literatur im Internet zu Art. 58 EuGVVO
Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794 I Nr. 1 (Weitere Vollstreckungstitel)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu Art. 58 EuGVVO und Ihren weiteren Fragen bei
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