Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel IV - Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche (Art. 58 - 60)   
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Textdarstellung

  

Art. 60

Die zuständige Behörde oder das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung mit einer Zusammenfassung der in der öffentlichen Urkunde beurkundeten vollstreckbaren Verpflichtung oder der in dem gerichtlichen Vergleich beurkundeten Parteivereinbarung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II aus.

Rechtsprechung zu Art. 60 EuGVVO

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Querverweise

Auf Art. 60 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
          Bescheinigung über inländische Titel
            § 1110 (Zuständigkeit)
            § 1111 (Verfahren)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 60 EuGVVO:

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