(1) Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich
| a) | ihr satzungsmäßiger Sitz, | |
| b) | ihre Hauptverwaltung oder | |
| c) | ihre Hauptniederlassung |
befindet.
(2) Im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands ist unter dem Ausdruck "satzungsmäßiger Sitz" das registered office oder, wenn ein solches nirgendwo besteht, der place of incorporation (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht die formation (Gründung) erfolgt ist, zu verstehen.
(3) Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein Internationales Privatrecht an.
Rechtsprechung zu Art. 60 EuGVVO
Rechtsprechungsübersichten:
- 22 Entscheidungen zu Art. 60 EuGVVO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 60 EuGVVO
Querverweise
Auf Art. 60 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Eurpäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnverfVO)
- Art. 3 (Grenzüberschreitende Rechtssachen)
- Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Eurpäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (GeringFordVO)
- Gegenstand und Anwendungsbereich
- Art. 3 (Grenzüberschreitende Rechtssachen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 24 (Sitz)
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