EuGVVO

   Kapitel V - Allgemeine Vorschriften (Art. 59 - 65)   
Artikel 60

(1) Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich

a) ihr satzungsmäßiger Sitz,
b) ihre Hauptverwaltung oder
c) ihre Hauptniederlassung

befindet.

(2) Im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands ist unter dem Ausdruck "satzungsmäßiger Sitz" das registered office oder, wenn ein solches nirgendwo besteht, der place of incorporation (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht die formation (Gründung) erfolgt ist, zu verstehen.

(3) Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein Internationales Privatrecht an.

Rechtsprechung zu Art. 60 EuGVVO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 60 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 60 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 60 EuGVVO:
    EuGVVO
      Zuständigkeit
        Allgemeine Vorschriften
          Art. 2 ff
        Zuständigkeit für Versicherungssachen
          Art. 9 II
        Zuständigkeit für Verbrauchersachen
          Art. 15 II
        Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge
          Art. 18 II
        Ausschließliche Zuständigkeiten
          Art. 22 Nr. 2 S. 2

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