(1) Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich
| a) | ihr satzungsmäßiger Sitz, | |
| b) | ihre Hauptverwaltung oder | |
| c) | ihre Hauptniederlassung |
befindet.
(2) Im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands ist unter dem Ausdruck "satzungsmäßiger Sitz" das registered office oder, wenn ein solches nirgendwo besteht, der place of incorporation (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht die formation (Gründung) erfolgt ist, zu verstehen.
(3) Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein Internationales Privatrecht an.
Rechtsprechung zu Art. 60 EuGVVO
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu Art. 60 EuGVVO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu Art. 60 EuGVVO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 60 EuGVVO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 24 (Sitz)
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