(1) Bei Streitigkeiten zwischen dem Kapitän und einem Mitglied der Mannschaft eines in Griechenland oder in Portugal eingetragenen Seeschiffs über die Heuer oder sonstige Bedingungen des Dienstverhältnisses haben die Gerichte eines Mitgliedstaats zu überprüfen, ob der für das Schiff zuständige diplomatische oder konsularische Vertreter von der Streitigkeit unterrichtet worden ist. Sie können entscheiden, sobald dieser Vertreter unterrichtet ist.
(2) Dieser Artikel gilt für die Dauer von sechs Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
Hinweis der Redaktion:Die vorliegende Verordnung gilt für und im Verhältnis zu Dänemark nicht unmittelbar, sondern auf der Grundlage des am 1.7.2007 in Kraft getretenen Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2005, S. 62, ABl. Nr. L 94 vom 4.4.2007, S. 70). "Für die Zwecke dieses Abkommens" wird die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung geändert. Zu diesen Anwendungsmaßgaben zählt folgende Bestimmung:
Artikel 64 gilt für in Dänemark wie für in Griechenland und Portugal eingetragene Seeschiffe.
Rechtsprechung zu Art. 64 EuGVVO
4 Entscheidungen zu Art. 64 EuGVVO in unserer Datenbank:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 64/07
Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 57/07
Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 57/07
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 38/07
Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler ...
- OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - 24 U 86/05
Verfahrensrecht - Internat. Zuständigkeit d. Zivilgerichte: Luxemburg-Klausel
Literatur im Internet zu Art. 64 EuGVVO
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