(1) Die in Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 11 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann in Deutschland, Österreich und Ungarn nicht geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann vor Gericht geladen werden
| a) | in Deutschland nach den §§ 68 und 72 bis 74 der Zivilprozessordnung, die für die Streitverkündung gelten, | |
| b) | in Österreich nach § 21 der Zivilprozessordnung, der für die Streitverkündung gilt, | |
| c) | in Ungarn nach den §§ 58 bis 60 der Zivilprozessordnung (Polgári perrendtartás), die für die Streitverkündung gelten. |
(2) Entscheidungen, die in den anderen Mitgliedstaaten aufgrund des Artikels 6 Nummer 2 und des Artikels 11 ergangen sind, werden in Deutschland, Österreich und Ungarn nach Kapitel III anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Absatz 1 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
Rechtsprechung zu Art. 65 EuGVVO
4 Entscheidungen zu Art. 65 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 5 U 64/03
Internationale Zuständigkeit: Behandlung eines Rechtshängigkeitskonflikts nach ...
- OLG München, 25.10.2010 - 19 U 2004/10
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage einer deutschen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-420/07
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und ...
- OLG Köln, 03.06.2002 - 11 W 20/02
Verfahrensrecht; internationales Recht
Literatur im Internet zu Art. 65 EuGVVO
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