Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel VI - Übergangsvorschriften (Art. 66) |
(1) Diese Verordnung ist nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.
(2) Ungeachtet des Artikels 80 gilt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, für vor diesem Zeitpunkt förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden sowie für vor diesem Zeitpunkt gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.
Rechtsprechung zu Art. 66 EuGVVO
184 Entscheidungen zu Art. 66 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.12.2023 - IX ZR 143/22
Muss ein Kläger aus Großbritannien Prozesskostensicherheit leisten?
- OLG Brandenburg, 17.10.2023 - 6 U 79/22
- LAG Düsseldorf, 01.07.2022 - 10 Sa 975/21
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Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug; ...
- LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 600/21
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Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug; ...