EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31) |
| Abschnitt 2 - Besondere Zuständigkeiten (Art. 5 - 7) |
Ist ein Gericht eines Mitgliedstaats nach dieser Verordnung zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht aufgrund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes an seiner Stelle durch das Recht dieses Mitgliedstaats bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.
Rechtsprechung zu Art. 7 EuGVVO
2 Entscheidungen zu Art. 7 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 256/04
Verfahrensrecht - Umfang der Rüge der örtlichen Zuständigkeit
- LG Konstanz, 14.10.2005 - 2 O 593/04
Schadensersatzanspruch aufgrund der Ausübung des Wahlrechts bei internationaler ...
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