EuGVVO

   Kapitel VII - Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten (Art. 67 - 72)   

Artikel 70

(1) Die in Artikel 69 angeführten Abkommen und Verträge behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die diese Verordnung nicht anzuwenden ist.

(2) Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen oder aufgenommen sind.

 

Hinweis der Redaktion:

Die vorliegende Verordnung gilt für und im Verhältnis zu Dänemark nicht unmittelbar, sondern auf der Grundlage des am 1.7.2007 in Kraft getretenen Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2005, S. 62, ABl. Nr. L 94 vom 4.4.2007, S. 70). "Für die Zwecke dieses Abkommens" wird die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung geändert. Zu diesen Anwendungsmaßgaben zählt folgende Bestimmung:

Es gilt der Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens anstelle des in Artikel 70 Absatz 2, Artikel 72 und Artikel 76 der Verordnung genannten Zeitpunkts.

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Literatur im Internet zu Art. 70 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 70 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVVO
      Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
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