EuGVVO

   Kapitel VIII - Schlussvorschriften (Art. 73 - 76)   

Artikel 73

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Anwendung vor. Diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beizufügen.

Rechtsprechung zu Art. 73 EuGVVO

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