EuGVVO

   Kapitel VIII - Schlussvorschriften (Art. 73 - 76)   
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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Anwendung vor. Diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beizufügen.

Literatur im Internet zu Art. 73 EuGVVO

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