EuGVVO

   Kapitel VIII - Schlussvorschriften (Art. 73 - 76)   
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(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Literatur im Internet zu Art. 75 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 75 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:

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