EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 3 - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 8 - 14)   

Artikel 8

Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.

Rechtsprechung zu Art. 8 EuGVVO

15 Entscheidungen zu Art. 8 EuGVVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 8 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 8 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVVO
      Zuständigkeit
        Zuständigkeit für Versicherungssachen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 8 EuGVVO:
    EuGVVO
      Anerkennung und Vollstreckung
        Anerkennung
          Art. 35 I (zu Art. 8 ff)
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