EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 3 - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 8 - 14)   
Artikel 9

(1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

a) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat,
b) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder
c) falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.

(2) Hat der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.

Rechtsprechung zu Art. 9 EuGVVO

29 Entscheidungen zu Art. 9 EuGVVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 9 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 9 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVVO
      Zuständigkeit
        Zuständigkeit für Versicherungssachen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 9 EuGVVO:
    EuGVVO
      Allgemeine Vorschriften
        Art. 60 (zu Art. 9 II)

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