EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31) |
| Abschnitt 3 - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 8 - 14) |
(1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:
| a) | vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, | |
| b) | in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder | |
| c) | falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird. |
(2) Hat der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.
Rechtsprechung zu Art. 9 EuGVVO
29 Entscheidungen zu Art. 9 EuGVVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05
Versicherungsrecht - Vorlage an EuGH: Gerichtliche Zuständigkeit bei Autounfall?
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05
Versicherungsrecht - Klage direkt gegen Versicherer am eigenen Wohnsitz
- EuGH, 13.12.2007 - C-463/06
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - ...
- OLG Köln, 12.09.2005 - 16 U 36/05
Gericht stärkt Rechte von Autofahrern nach Unfall im Ausland // Klage vor ...
- BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05
- KG, 11.09.2006 - 28 AR 34/06
Gerichtliche Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei Klage gegen ...
- OLG Zweibrücken, 29.09.2009 - 1 U 119/09
Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Schadensersatzklage einer deutschen ...
- AG Bremen, 06.02.2007 - 4 C 251/06
Auslandsunfall vor deutschem Gericht
- OLG Karlsruhe, 07.09.2007 - 14 W 31/07
Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage eines in ...
- OLG Düsseldorf, 14.02.2006 - 3 W 188/05
- LG Bonn, 21.09.2011 - 5 S 140/11
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