Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel I - Anwendungsbereich (Art. 1) |
(1) 1Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. 2Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2) 1Sie ist nicht anzuwenden auf:
2(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff "Mitgliedstaat" jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.
Hinweis der Redaktion:Die vorliegende Verordnung gilt für und im Verhältnis zu Dänemark nicht unmittelbar, sondern auf der Grundlage des am 1.7.2007 in Kraft getretenen Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2005, S. 62, ABl. Nr. L 94 vom 4.4.2007, S. 70). "Für die Zwecke dieses Abkommens" wird die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung geändert. Zu diesen Anwendungsmaßgaben zählt die Unanwendbarkeit von Artikel 1 Absatz 3.
Gemäß Art. 3 des Abkommens sind Änderungen der Verordnung vorbehaltlich eines neuen Abkommens nicht für Dänemark anwendbar. Für und im Verhältnis zu Dänemark gilt also die Verordnung mit Rechtsstand von 2005 (vor dem Eintritt von Bulgarien und Rumänien in die EU).
Rechtsprechung zu § 1 EuGVVO a.F.
314 Entscheidungen zu § 1 EuGVVO a.F. in unserer Datenbank:
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