Hier: EuGVVO ("Brüssel-I-Verordnung") in der bis zum 09.01.2015 geltenden Fassung
Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 4 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 15 - 17)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EuGVVO_a.F./__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO a.F. (https://dejure.org/gesetze/EuGVVO_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO a.F.
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO (https://dejure.org/gesetze/EuGVVO_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 17

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:

1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder
3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.

Rechtsprechung zu § 17 EuGVVO a.F.

98 Entscheidungen zu § 17 EuGVVO a.F. in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 98 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 17 EuGVVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht