Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56) |
Abschnitt 1 - Anerkennung (Art. 33 - 37) |
(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Kapitels die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.
(3) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.
Rechtsprechung zu § 33 EuGVVO a.F.
74 Entscheidungen zu § 33 EuGVVO a.F. in unserer Datenbank:
- EuGH, 08.06.2023 - C-567/21
BNP Paribas
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-567/21
BNP Paribas
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-567/21
- OLG Frankfurt, 30.03.2020 - 26 W 9/20
Antrag auf Feststellung, dass eine Entscheidung eines Gerichts eines anderen ...
- BGH, 10.12.2014 - XII ZB 662/13
Abänderungsverfahren für eine ausländische Kindesunterhaltsentscheidung: ...
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-456/11
Gothaer Allgemeine Versicherung u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 15.11.2012 - C-456/11
Gothaer Allgemeine Versicherung u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen ...
- LG Bremen, 25.08.2011 - 11 O 253/10
- OLG Bremen, 25.04.2014 - 2 U 102/13
Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung innerhalb des Geltungsbereichs ...
- EuGH, 15.11.2012 - C-456/11
- BGH, 24.03.2022 - I ZR 52/21
Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat getroffenen gerichtlichen Entscheidung ...
- OLG Frankfurt, 17.07.2020 - 26 W 11/20