Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56) |
Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 38 - 52) |
(1) Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.
Rechtsprechung zu § 39 EuGVVO a.F.
27 Entscheidungen zu § 39 EuGVVO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 15.10.2020 - IX ZB 55/19
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig mangels grundsätzlicher Bedeutung ...
- OLG Köln, 20.09.2016 - 8 W 9/15
Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Urteils
- OLG München, 28.08.2013 - 34 AR 237/13
Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Vollstreckbarerklärung eines ...
- OLG Hamburg, 13.01.2010 - 6 W 106/08
Vollstreckung ausländischer Urteile: Örtliche Zuständigkeit für die ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.12.2010 - IX ZB 28/10
Vollstreckung ausländischer Urteile: Örtliche Zuständigkeit für die ...
- BGH, 21.12.2010 - IX ZB 28/10
- OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 5 W 13/13
Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Versäumnisurteils: Beweislast bei ...
- OLG Köln, 04.07.2007 - 16 W 15/07
Örtliche Zuständigkeit für Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach internationalem ...
- OLG München, 23.08.2010 - 25 W 1207/10
Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen: Vollstreckbarerklärung einer ...
- BGH, 26.08.2009 - XII ZB 169/07
Anerkennung einer durch ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren ohne ...
- BGH, 17.07.2008 - I ZB 80/07
Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei gleichzeitiger ...
Querverweise
Auf § 39 EuGVVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- EuGVVO
- Anhang