Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56) |
Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 38 - 52) |
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.
(2) Der Rechtsbehelf wird bei dem in Anhang III aufgeführten Gericht eingelegt.
(3) Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör maßgebend sind.
(4) Lässt sich der Schuldner auf das Verfahren vor dem mit dem Rechtsbehelf des Antragstellers befassten Gericht nicht ein, so ist Artikel 26 Absätze 2 bis 4 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.
(5) 1Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einzulegen. 2Hat der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Vollstreckbarerklärung ihm entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. 3Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 43 EuGVVO a.F.
125 Entscheidungen zu § 43 EuGVVO a.F. in unserer Datenbank:
- EuGH, 12.12.2019 - C-433/18
Aktiva Finants - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-433/18
Aktiva Finants
- Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-433/18
- BGH, 20.10.2016 - IX ZB 11/16
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach Gemeinschaftsrecht: Statthaftigkeit der ...
- BGH, 14.03.2007 - XII ZB 174/04
Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel; Rechte des Schuldners im Rahmen eines ...
- OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 5 W 13/13
Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Versäumnisurteils: Beweislast bei ...
- BGH, 12.07.2012 - IX ZB 267/11
Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO: Zulässigkeit von nachträglich ...
- OLG Rostock, 30.07.2014 - 1 W 40/14
Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels: ...
- OLG Hamm, 18.11.2014 - 15 VA 7/14
Hinterlegung; Annahmeanordnung; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; ...
- EuGH, 13.06.2012 - C-156/12
GREP - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Charta der Grundrechte der ...
- BGH, 23.09.2015 - XII ZB 234/15
Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über Kindesunterhalt: ...
Querverweise
Auf § 43 EuGVVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- EuGVVO
- Öffentliche Urkunden und Prozessvergleiche
- § 57
- Anhang