Hier: EuGVVO ("Brüssel-I-Verordnung") in der bis zum 09.01.2015 geltenden Fassung
Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56)   
   Abschnitt 3 - Gemeinsame Vorschriften (Art. 53 - 56)   
Gliederung
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§ 54

Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieser Verordnung aus.

Rechtsprechung zu § 54 EuGVVO a.F.

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