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__paste_bez____paste_norm__ EuMahnverfVO (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Europäische Mahnverfahrensverordnung (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
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(1) Das Gericht weist den Antrag zurück,
a) | wenn die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder | |
b) | wenn die Forderung offensichtlich unbegründet ist, oder | |
c) | wenn der Antragsteller nicht innerhalb der von dem Gericht gemäß Artikel 9 Absatz 2 gesetzten Frist seine Antwort übermittelt, oder | |
d) | wenn der Antragsteller gemäß Artikel 10 nicht innerhalb der von dem Gericht gesetzten Frist antwortet oder den Vorschlag des Gerichts ablehnt. |
Der Antragsteller wird anhand des Formblatts D gemäß Anhang IV von den Gründen der Zurückweisung in Kenntnis gesetzt.
(2) Gegen die Zurückweisung des Antrags kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
(3) Die Zurückweisung des Antrags hindert den Antragsteller nicht, die Forderung mittels eines neuen Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls oder eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend zu machen.
Art. 1Gegenstand
Art. 2Anwendungsbereich
Art. 3Grenzüberschreitende Rechtssachen
Art. 4Europäisches Mahnverfahren
Art. 5Begriffsbestimmungen
Art. 6Zuständigkeit
Art. 7Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
Art. 8Prüfung des Antrags
Art. 9Vervollständigung und Berichtigung des Antrags
Art. 10Änderung des Antrags
Art. 11Zurückweisung des Antrags
Art. 12Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
Art. 13Zustellung mit Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner
Art. 14Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner
Art. 15Zustellung an einen Vertreter
Art. 16Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
Art. 17Wirkungen der Einlegung eines Einspruchs
Art. 18Vollstreckbarkeit
Art. 19Abschaffung des Exequaturverfahrens
Art. 20Überprüfung in Ausnahmefällen
Art. 21Vollstreckung
Art. 22Verweigerung der Vollstreckung
Art. 23Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung
Art. 24Rechtliche Vertretung
Art. 25Gerichtsgebühren
Art. 26Verhältnis zum nationalen Prozessrecht
Art. 27Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
Art. 28Informationen zu den Zustellungskosten und zur Vollstreckung
Art. 29Angaben zu den zuständigen Gerichten, den Überprüfungs-
verfahren, den Kommunikations-
mitteln und den Sprachen Art. 30Änderung der Anhänge Art. 31Ausschuss Art. 32Überprüfung Art. 33Inkrafttreten
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mitteln und den Sprachen Art. 30Änderung der Anhänge Art. 31Ausschuss Art. 32Überprüfung Art. 33Inkrafttreten
Rechtsprechung zu Art. 11 EuMahnverfVO
2 Entscheidungen zu Art. 11 EuMahnverfVO in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18
Bondora
- EuGH, 13.12.2012 - C-215/11
Das Unionsrecht regelt die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines ...