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https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ EuMahnverfVO (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EuMahnverfVO
__paste_bez____paste_norm__ Europäische Mahnverfahrensverordnung (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Europäische Mahnverfahrensverordnung
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Textdarstellung

  

Art. 15
Zustellung an einen Vertreter

Die Zustellung nach den Artikeln 13 oder 14 kann auch an den Vertreter des Antragsgegners bewirkt werden.

Rechtsprechung zu Art. 15 EuMahnverfVO

3 Entscheidungen zu Art. 15 EuMahnverfVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 15 EuMahnverfVO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
          Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
            § 1092a (Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls)
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