(1) Wurde innerhalb der Frist des Artikels 16 Absatz 2 unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Übermittlung kein Einspruch beim Ursprungsgericht eingelegt, so erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts G gemäß Anhang VII unverzüglich für vollstreckbar. Das Ursprungsgericht überprüft das Zustellungsdatum des Europäischen Zahlungsbefehls.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 richten sich die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für die Vollstreckbarkeit nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats.
(3) Das Gericht übersendet dem Antragsteller den vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl.
verfahren, den Kommunikations-
mitteln und den Sprachen Art. 30Änderung der Anhänge Art. 31Ausschuss Art. 32Überprüfung Art. 33Inkrafttreten
Rechtsprechung zu Art. 18 EuMahnverfVO
6 Entscheidungen zu Art. 18 EuMahnverfVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 10.03.2016 - C-94/14
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- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-18/21 Corona
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- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18
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- EuGH, 04.09.2014 - C-119/13
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Zum selben Verfahren:
- EuGH, 13.04.2011 - C-119/13
- Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2014 - C-119/13
eco cosmetics - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Europäischer ...
Querverweise
Auf Art. 18 EuMahnverfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
- § 1092a (Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls)