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__paste_bez____paste_norm__ EuMahnverfVO (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EuMahnverfVO
__paste_bez____paste_norm__ Europäische Mahnverfahrensverordnung (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Europäische Mahnverfahrensverordnung
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Art. 2
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist in grenzüberschreitenden Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ("acta jure imperii").

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

a) die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts,
b) Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit dem Abwickeln zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche und ähnliche Verfahren,
c) die soziale Sicherheit,
d) Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen, soweit
i) diese nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines Schuldanerkenntnisses sind,

oder
ii) diese sich nicht auf bezifferte Schuldbeträge beziehen, die sich aus gemeinsamem Eigentum an unbeweglichen Sachen ergeben.

(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Rechtsprechung zu Art. 2 EuMahnverfVO

4 Entscheidungen zu Art. 2 EuMahnverfVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 2 EuMahnverfVO verweisen folgende Vorschriften:

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