Artikel 29
Angaben zu den zuständigen Gerichten, den Überprüfungsverfahren, den Kommunikationsmitteln und den Sprachen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 12. Juni 2008 Folgendes mit:
| a) | die Gerichte, die dafür zuständig sind, einen Europäischen Zahlungsbefehl zu erlassen; | |
| b) | Informationen über das Überprüfungsverfahren und die für die Anwendung des Artikels 20 zuständigen Gerichte; | |
| c) | die Kommunikationsmittel, die im Hinblick auf das Europäische Mahnverfahren zulässig sind und den Gerichten zur Verfügung stehen; | |
| d) | die nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b zulässigen Sprachen. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren Änderungen dieser Angaben.
(2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete Mittel öffentlich zugänglich.
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Querverweise
Auf Art. 29 EuMahnverfVO verweisen folgende Vorschriften:
- EuMahnverfVO
- Art. 33 (Inkrafttreten)
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