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__paste_bez____paste_norm__ EuMahnverfVO (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Europäische Mahnverfahrensverordnung (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
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Art. 29
Angaben zu den zuständigen Gerichten, den Überprüfungsverfahren, den Kommunikationsmitteln und den Sprachen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 12. Juni 2008 Folgendes mit:
a) | die Gerichte, die dafür zuständig sind, einen Europäischen Zahlungsbefehl zu erlassen; | |
b) | Informationen über das Überprüfungsverfahren und die für die Anwendung des Artikels 20 zuständigen Gerichte; | |
c) | die Kommunikationsmittel, die im Hinblick auf das Europäische Mahnverfahren zulässig sind und den Gerichten zur Verfügung stehen; | |
d) | die nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b zulässigen Sprachen. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren Änderungen dieser Angaben.
(2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete Mittel öffentlich zugänglich.
Art. 1Gegenstand
Art. 2Anwendungsbereich
Art. 3Grenzüberschreitende Rechtssachen
Art. 4Europäisches Mahnverfahren
Art. 5Begriffsbestimmungen
Art. 6Zuständigkeit
Art. 7Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
Art. 8Prüfung des Antrags
Art. 9Vervollständigung und Berichtigung des Antrags
Art. 10Änderung des Antrags
Art. 11Zurückweisung des Antrags
Art. 12Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
Art. 13Zustellung mit Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner
Art. 14Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner
Art. 15Zustellung an einen Vertreter
Art. 16Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
Art. 17Wirkungen der Einlegung eines Einspruchs
Art. 18Vollstreckbarkeit
Art. 19Abschaffung des Exequaturverfahrens
Art. 20Überprüfung in Ausnahmefällen
Art. 21Vollstreckung
Art. 22Verweigerung der Vollstreckung
Art. 23Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung
Art. 24Rechtliche Vertretung
Art. 25Gerichtsgebühren
Art. 26Verhältnis zum nationalen Prozessrecht
Art. 27Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
Art. 28Informationen zu den Zustellungskosten und zur Vollstreckung
Art. 29Angaben zu den zuständigen Gerichten, den Überprüfungs-
verfahren, den Kommunikations-
mitteln und den Sprachen Art. 30Änderung der Anhänge Art. 31Ausschuss Art. 32Überprüfung Art. 33Inkrafttreten
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verfahren, den Kommunikations-
mitteln und den Sprachen Art. 30Änderung der Anhänge Art. 31Ausschuss Art. 32Überprüfung Art. 33Inkrafttreten
Querverweise
Auf Art. 29 EuMahnverfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Europäische Mahnverfahrensverordnung (EuMahnverfVO)
- Art. 33 (Inkrafttreten)