Artikel 3
Grenzüberschreitende Rechtssachen

(1) Eine grenzüberschreitende Rechtssache im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat.

(2) Der Wohnsitz wird nach den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (6) bestimmt.

(3) Der maßgebliche Augenblick zur Feststellung, ob eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nach dieser Verordnung eingereicht wird.

 

Amtliche Fußnote:

(6) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 der Kommission (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 10).

Rechtsprechung zu Art. 3 EuMahnverfVO

Literatur im Internet zu Art. 3 EuMahnverfVO

Querverweise

Auf Art. 3 EuMahnverfVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuMahnverfVO
      Art. 7 (Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls)
      Art. 8 (Prüfung des Antrags)
      Art. 11 (Zurückweisung des Antrags)

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