Artikel 30
Änderung der Anhänge

Die Formblätter in den Anhängen werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren aktualisiert oder in technischer Hinsicht angepasst; solche Änderungen müssen den Vorschriften dieser Verordnung vollständig entsprechen.

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22.09.2012

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Literatur im Internet zu Art. 30 EuMahnverfVO

Querverweise

Auf Art. 30 EuMahnverfVO verweisen folgende Vorschriften:
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