Artikel 4
Europäisches Mahnverfahren

Das Europäische Mahnverfahren gilt für die Beitreibung bezifferter Geldforderungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls fällig sind.

Rechtsprechung zu Art. 4 EuMahnverfVO

2 Entscheidungen zu Art. 4 EuMahnverfVO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 4 EuMahnverfVO

Querverweise

Auf Art. 4 EuMahnverfVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuMahnverfVO
      Art. 1 (Gegenstand)
      Art. 8 (Prüfung des Antrags)
      Art. 11 (Zurückweisung des Antrags)
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