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https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ EuMahnverfVO (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EuMahnverfVO
__paste_bez____paste_norm__ Europäische Mahnverfahrensverordnung (https://dejure.org/gesetze/EuMahnverfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Europäische Mahnverfahrensverordnung
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Art. 5
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Ursprungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wird,
2. "Vollstreckungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls betrieben wird,
3. "Gericht" alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für einen Europäischen Zahlungsbefehl oder jede andere damit zusammenhängende Angelegenheit zuständig sind,
4. "Ursprungsgericht" das Gericht, das einen Europäischen Zahlungsbefehl erlässt.

Rechtsprechung zu Art. 5 EuMahnverfVO

5 Entscheidungen zu Art. 5 EuMahnverfVO in unserer Datenbank:

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