Artikel 6
Zuständigkeit

(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung wird die Zuständigkeit nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestimmt, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.

(2) Betrifft die Forderung jedoch einen Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, und ist der Verbraucher Antragsgegner, so sind nur die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in welchem der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 hat.

Rechtsprechung zu Art. 6 EuMahnverfVO

Literatur im Internet zu Art. 6 EuMahnverfVO

Querverweise

Auf Art. 6 EuMahnverfVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuMahnverfVO
      Art. 8 (Prüfung des Antrags)
      Art. 11 (Zurückweisung des Antrags)

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