Artikel 9
Vervollständigung und Berichtigung des Antrags

(1) Das Gericht räumt dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, wenn die in Artikel 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Forderung nicht offensichtlich unbegründet oder der Antrag unzulässig ist. Das Gericht verwendet dazu das Formblatt B gemäß Anhang II.

(2) Fordert das Gericht den Antragsteller auf, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, so legt es dafür eine Frist fest, die ihm den Umständen nach angemessen erscheint. Das Gericht kann diese Frist nach eigenem Ermessen verlängern.

Literatur im Internet zu Art. 9 EuMahnverfVO

Querverweise

Auf Art. 9 EuMahnverfVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuMahnverfVO
      Art. 10 (Änderung des Antrags)
      Art. 11 (Zurückweisung des Antrags)

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