Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO

   Kapitel I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (Art. 1 - 4)   
Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eingeführt, um durch die Festlegung von Mindestvorschriften den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung angestrengt werden muss.

Rechtsprechung zu Art. 1 EuVTVO

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