Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO
| Kapitel I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (Art. 1 - 4) |
Mit dieser Verordnung wird ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eingeführt, um durch die Festlegung von Mindestvorschriften den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung angestrengt werden muss.
Rechtsprechung zu Art. 1 EuVTVO
3 Entscheidungen zu Art. 1 EuVTVO in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 10.08.2009 - 3 W 483/09
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine richterliche Entscheidung im ...
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010 - C-144/09
Hotel Alpenhof - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 ...
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010 - C-585/08
Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 - Zuständigkeit ...
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