Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO
| Kapitel I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (Art. 1 - 4) |
(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ("acta jure imperii").
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
| a) | den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts; | |
| b) | Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren; | |
| c) | die soziale Sicherheit; | |
| d) | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff "Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Rechtsprechung zu Art. 2 EuVTVO
3 Entscheidungen zu Art. 2 EuVTVO in unserer Datenbank:
- BGH, 25.03.2010 - I ZB 116/08
Verfahrensrecht - Ordnungsmittelverfahren: Europäischer Vollstreckungstitel
- BGH, 15.12.2010 - XII ZR 27/09
Verfahrensrecht - Zweimalige Zustellung eines Versäumnisurteils: Einspruchsfrist
- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2006 - C-292/05
Kaum Aussicht auf individuelle Entschädigung für Wehrmachts-Opfer // kein ...
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