Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO

   Kapitel IV - Vollstreckung (Art. 20 - 23)   
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Textdarstellung

  

Art. 23
Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung

Hat der Schuldner

- einen Rechtsbehelf gegen eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung eingelegt, wozu auch ein Antrag auf Überprüfung im Sinne des Artikels 19 gehört, oder
- die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Artikel 10 beantragt,

so kann das zuständige Gericht oder die befugte Stelle im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Schuldners

a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder
b) die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht oder der befugten Stelle zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder
c) unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.

Rechtsprechung zu Art. 23 EuVTVO

7 Entscheidungen zu Art. 23 EuVTVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 23 EuVTVO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
          Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
            § 1084 (Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004)
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