Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO
| Kapitel VIII - Allgemeine und Schlussbestimmungen (Art. 29 - 33) |
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um der Öffentlichkeit und den Fachkreisen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
| a) | Informationen über die Vollstreckungsverfahren und -methoden in den Mitgliedstaaten und | |
| b) | Informationen über die zuständigen Vollstreckungsbehörden in den Mitgliedstaaten, |
insbesondere über das mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates (1) eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen.
Amtliche Fußnote:(1) ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.
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