Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO

   Kapitel VIII - Allgemeine und Schlussbestimmungen (Art. 29 - 33)   

Artikel 31
Änderungen der Anhänge

Die Kommission ändert die in den Anhängen enthaltenen Formblätter. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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Literatur im Internet zu Art. 31 EuVTVO

Querverweise

Auf Art. 31 EuVTVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuVTVO
      Allgemeine und Schlussbestimmungen
        Art. 33 (Inkrafttreten)
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