Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO

   Kapitel VIII - Allgemeine und Schlussbestimmungen (Art. 29 - 33)   

Artikel 32
Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 genannten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

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Literatur im Internet zu Art. 32 EuVTVO

Querverweise

Auf Art. 32 EuVTVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuVTVO
      Allgemeine und Schlussbestimmungen
        Art. 31 (Änderungen der Anhänge)
        Art. 33 (Inkrafttreten)
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